Herbstlaub

Mit dem Einsetzen des Herbstes steigt die Verschmutzung auf den Gehwegen und Radwegen, was die Unfallgefahr bei Nässe erhöht. Die Gemeinde Isernhagen erinnert deshalb an die Reinigungspflichten der Anlieger und erläutert die wichtigsten Regelungen der Satzung. Erfahren Sie hier, wer für welche Wege verantwortlich ist, in welchen Abständen die Reinigung erfolgen muss und wie die Pflichten im Detail definiert sind, um die Verkehrssicherheit für alle zu gewährleisten.

In den nächsten Wochen fällt durch das Herbstlaub eine verstärkte Verschmutzung auf Geh- und Radwegen an. Dies bedeutet bei feuchter Witterung aber auch eine größere Unfallgefahr auf den Wegen. Die Reinigungspflichtigen werden deshalb zur häufigeren Reinigung erinnert. Die Gemeinde selbst ist ebenfalls fleißig unterwegs.

Auch bei trockenem Wetter sollte die Reinigung vor dem eigenen Grundstück nicht zu Lasten des Nachbarn dem Wind überlassen werden.

Die Straßenkehrmaschine benötigt in dieser Zeit häufigere Leerungen, sodass die üblichen Kehrzeiten sich verschieben können.

Da immer wieder Unsicherheit in Bezug auf die Straßenreinigungspflicht der Anlieger/innen auftreten, werden hier kurz die wesentlichen Regelungen der Straßenreinigungsverordnung i.V.m. der Straßenreinigungssatzung erläutert.

Grundsätzlich obliegt die Straßenreinigungspflicht der Gemeinde Isernhagen. Fuß- und Radwege sind gem. Straßenreinigungssatzung § 2 an die Anlieger/innen bzw. die Grundeigentümer/innen und ihnen gleichgestellte Personen (Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte, Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigte) der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Sollte kein Fußweg vorhanden sein, ist ein Streifen von ca 1.5m vor dem Grundstück sauber und eisfrei zu halten.

Das Straßenverzeichnis welches die Eingruppierung der Straßen in Sommerdienst sowie Winterdienst Kategorien beinhaltet ist der Anlage zur Satzung zu entnehmen. Zu den Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege, und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, Parkplatzflächen, Grün-, Trenn-, Seiten-, und Sicherheitsstreifen. Unerheblich für die Reinigungspflicht ist die Art der Befestigung der Straßenteile. Die Reinigungspflicht für Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt immer den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Dies betrifft auch Geh- und Radwege an Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.

Die Reinigungspflicht trifft auch Hinterlieger/innen, die von der Straße miterschlossen werden. Ebenso Eigentümer/innen von Grundstücken, die durch einen Straßengraben, eine Grünanlage, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen o. ä. von der Straße getrennt sind.

Die Reinigung der Geh- und Radwege und kombinierten Geh- und Radwege ist mindestens alle 14 Tage durchzuführen. Alle anderen Wegeteile, wie Parkspuren, Radwege, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sind bei starker Verschmutzung, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu reinigen.

Die Anlieger/innen haben die durch sie zu reinigenden Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Schnittpunkt der Mitte der sich kreuzenden Fahrbahnen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und sonstigem Unrat, aber auch die Beseitigung von Wildkräutern und besonderen Verunreinigungen, soweit es die Verkehrssicherheitspflicht erfordert. Auf die Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee wird an dieser Stelle nicht ausführlich eingegangen. Zur Winterzeit wird hierzu explizit informiert. Bei den Reinigungsarbeiten ist Staubentwicklung zu vermeiden. Selbstverständlich dürfen Schmutz und sonstiger Unrat nicht dem Nachbarn zugekehrt werden. Ebenso darf er nicht in die Gossen, Gräben, Einlaufschächte der Kanalisation oder der Hydrantendeckel gekehrt werden.

Verstöße gegen die Reinigungspflicht können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sollten Fragen zur Reinigungspflicht bestehen oder sind Sie nicht sicher, ob auch Sie von der Reinigungspflicht betroffen sind, können Sie sich unter der Telefonnummer 0511 6153-3214 oder per E-Mail an: ordnungsamt@isernhagen.de an die Gemeinde Isernhagen wenden und auf www.isernhagen.de die Straßenreinigungssatzung und /-verordnung einsehen. Gemeinde Isernhagen
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